Die Systemische Erziehungshilfe Siegen (SES) bietet ambulante erzieherische Hilfen an. Diese werden in der Lebenswelt der Kinder, Jugendlichen und Familien erbracht. Sie zielen darauf, in belasteten Situationen das Recht jedes jungen Menschen auf Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung zu verwirklichen.

Diese Hilfen richten sich einerseits an die Erziehungsberechtigten, um sie bei der Versorgung, Erziehung und Förderung ihrer Kinder zu beraten und zu unterstützen. Andererseits werden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert und ggf. in ihrem Prozess der Verselbstständigung unterstützt.

Ein Schwerpunkt ist die Beratung von Familien, in denen Mitglieder unter psychischen Störungsbildern leiden. In der Arbeit mit Menschen mit unterschiedlichen kulturellen, religiösen und ethnischen Hintergründen liegen langjährige Erfahrungen vor.


Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine längerfristige Hilfeform, die bei grundlegender Bereitschaft und Motivation der Eltern / Personensorgeberechtigten zur Mitarbeit und Veränderung, positive Effekte auf das Familienleben haben und zu mehr Zufriedenheit bei allen Familienmitgliedern führen kann.

Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe wird überwiegend mit den Eltern / Personensorgeberechtigten an einer Veränderung der Lebenssituation und der Problematik der Gesamtfamilie gearbeitet. Die in der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen werden in die Arbeit der sozialpädagogischen Familienhilfe mit einbezogen, im Mittelpunkt stehen jedoch die Eltern / Personensorgeberechtigten als Initiatoren und Durchführende von  Veränderungsprozessen. Durch intensive Beratung und Begleitung werden Lösungen von Alltagsproblemen erarbeitet und erprobt. Den Familien wird die Verantwortung für die Bewältigung von schwierigen Situationen nicht abgenommen. Vielmehr steht das Finden eigener praktikabler Lösungsstrategien im Vordergrund.

Die Stärkung, Unterstützung und praktische Anleitung kann u. a. in den folgenden Bereichen erfolgen:

  • Unterstützung beim regelmäßigen Besuch von Schule, Kindergarten und Therapieeinrichtungen
  • Angemessene und konsequente erzieherische Haltung
  • Entwicklung von Vorbeugungs- und Entlastungsstrategien um Konfliktpotentiale zu verringern
  • Einhaltung und Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Kinder
  • Altersgemäße Ernährung und Hygiene
  • Kontakte und Umgang mit Behörden und anderen Institutionen
  • Strukturierung des familiären Tagesablaufs
  • Sinnvolle und altersgemäße Freizeitgestaltung
  • Umgang mit knappen finanziellen Ressourcen und Schulden

Gesetzesgrundlage: „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“

Eine Erziehungsbeistandschaft (EB) ist in der Regel eine längerfristige Hilfe für Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die Schwierigkeiten in der Familie, Schule, Ausbildung oder bei der Bewältigung ihres Alltags haben. Häufig liegen problematische Entwicklungs- und Sozialisationsverläufe zugrunde.

Der junge Mensch wird als Einzelperson wahrgenommen, ernst genommen und gleichzeitig in seiner Verbindung zu seinem familiären oder sozialen Umfeld gesehen und dementsprechend beraten und unterstützt. Die Entwicklung von Zukunftsperspektiven und die Förderung der sozialen Kompetenzen sind gängige Ziele dieser Hilfeform. Bei älteren Jugendlichen und jungen Volljährigen kann die Ablösung aus der Familie und die Verselbstständigung im Vordergrund stehen. Gemeinsame Gänge zu verschiedenen Institutionen (z. B. Schulen, Beratungsstellen, Behörden, Gerichte, Ärzte, Therapeuten) können Bestandteil des Hilfeprozesses sein.

Die familiäre Erziehungssituation wird ebenfalls ergänzt, indem Eltern und weitere Bezugspersonen bei Bedarf beraten und unterstützt werden.

Gesetzesgrundlage: „Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst (unter Einbeziehung des sozialen Umfelds) unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern.“

Bei der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung (INSPE) wird mit der Beratungs- und Betreuungsarbeit beim Jugendlichen oder jungen Volljährigen selbst angesetzt. In der Regel richtet sich diese Angebot an Jugendliche, die von anderen Angeboten der Jugendhilfe nicht erreicht werden, oder die sich in einer besonders gefährdeten Lebenssituation befinden. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Heimunterbringung fachlich nicht mehr angezeigt erscheint oder ein Gruppenangebot abgelehnt wird. Schwangere Jugendliche oder junge Mütter, die eine Mutter-Kind-Einrichtung ablehnen, gehören ebenfalls zum Kreis der Adressatinnen.

Die Zielsetzung dieser Hilfeform ist primär nicht mehr integrativ, sondern beginnt häufig mit der intensiven Betreuungsarbeit, wenn der junge Mensch bereits eigenständig außerhalb seiner Herkunftsfamilie lebt. Ein gängiges Ziel ist die Erarbeitung von Perspektiven für das weitere Leben. Häufig steht die Bewältigung des Alltags und der Umgang mit persönlichen Krisen im Vordergrund. Gemeinsame Gänge zu verschiedenen Institutionen (z. B. Schulen, Ausbildungsstellen, Beratungsstellen, Behörden, Gerichte, Ärzte, Therapeuten) können Bestandteil des Hilfeprozesses sein.

Gesetzesgrundlage: „Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“

Adressat dieser Hilfeform ist der junge Volljährige selbst, da mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die Erziehungsverantwortung der Eltern erlischt. Anders als bei Minderjährigen geht es nicht darum, Erziehungsdefizite auszugleichen. Vielmehr werden Beratung und Unterstützung bei der Verselbstständigung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung angeboten. Indikationen für diesen Hilfebedarf können Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Arbeitsleben aufgrund von Schul- oder Ausbildungsabbrüchen oder eine gestörte familiäre Entwicklung, z. B. durch lange Heimaufenthalte, sein.

Häufig steht die Bewältigung des Alltags und der Umgang mit persönlichen Krisen im Vordergrund. Gemeinsame Gänge zu verschiedenen Institutionen (z. B. Schulen, Ausbildungsstellen, Beratungsstellen, Behörden, Gerichte, Ärzte, Therapeuten) können Bestandteil des Hilfeprozesses sein.

Gesetzesgrundlage: „Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die  Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.“

Vielen Eltern, die sich voneinander getrennt haben, gelingt es, ihre Elternpflichten selbstständig zu regeln. Für den Fall, dass der unbeaufsichtigte Kontakt des Kindes zum umgangsberechtigten getrennt lebenden Elternteil nicht möglich ist, gibt es unser Angebot des begleiteten Umgangs. In Begleitung einer dritten, neutralen und kompetenten Person trifft das Kind den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Bei uns findet dies in der Niederlassung Kreuztal, gelegentlich auch außerhalb statt. Wir bieten auch die Möglichkeit, das Kind zu übergeben, ohne dass die Eltern sich sehen. Damit können Streitsituationen vermieden werden.

Das Angebot ist eine vorübergehende Hilfe, in dem notwendige Absprachen im Interesse des Kindes getroffen und Möglichkeiten der Begegnung erprobt werden können. Die Eltern werden dahingehend unterstützt, nach und nach die Umgangsregelung selbst zu gestalten. Die zunehmende Verselbstständigung wird beratend begleitet.

Ein begleiteter Umgang ist eine Chance für getrennt lebende Eltern und ihre Kinder. Er bietet die Möglichkeit, dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern zu erhalten oder diesen wieder herzustellen. Begleiteter Umgang kommt zustande nach Absprache mit dem zuständigen Jugendamt. Die rechtlichen Grundlagen für den begleiteten Umgang sind in § 1684 BGB sowie in § 1685 BGB festgelegt.

Begleiteter Umgang ist sinnvoll,

  • wenn nach längerer Kontaktpause der Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind wieder aufgebaut werden soll.
  • wenn Kind und Elternteil bisher noch keinen Kontakt hatten und sich gegenseitig kennenlernen möchten.
  • wenn wegen psychiatrischer Erkrankung oder Sucht des umgangsberechtigten Elternteils Kontakte zum Kind nur in Begleitung möglich sind.
  • wenn vor dem Hintergrund von häuslicher Gewalt der Schutz des Kindes während der Umgangskontakte gewährleistet werden soll.
  • wenn Kontakte auf Grund eines massiven Elternkonflikts nur durch unabhängige Begleitung ermöglicht werden können.
  • wenn Kontakte nur in geschütztem und sicheren Rahmen möglich sind, weil der Verdacht von sexueller Gewalt gegen das Kind besteht.

Wir stellen für den begleiteten Umgang die Niederlassung Kreuztal zur Verfügung. Spielsachen, Bücher, Mal- und Bastelmaterialien für jede Altersstufe sind ausreichend vorhanden. Nach Absprache sind auch gemeinsame Ausflüge in der näheren Umgebung möglich.